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Verzicht auf DBA-Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung im Fall einer Gestellungsvergütung
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall einer Piloten-Arbeitskräftegestellung durch ein deutsches an ein inländisches Luftfahrtunternehmen das ausländische Luftfahrtunternehmen (Gesteller) auf die gemäß Art. 7 DBA Deutschland zustehende Entlastung von der vom österreichischen Gestellungsnehmer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorzunehmenden Abzugsteuer verzichten und damit eine Besteuerung der Arbeitslöhne der Piloten in Österreich vermeiden kann, ist Folgendes zu bedenken: Bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ist grundsätzlich in drei Schritten vorzugehen. Zunächst ist die innerstaatliche Besteuerungsgrundlage zu ermitteln, wie wenn kein DBA bestünde; in einem zweiten Schritt ist sodann in Anwendung des DBA festzustellen, inwieweit die im ersten Schritt ermittelte Besteuerungsgrundlage der österreichischen Besteuerung unterliegt. In einem dritten Schritt ist schließlich die Steuer zu erheben, die auf die in Österreich zu erfassenden Einkünfte entfällt. In diesem dritten Schritt ist – mit Ausnahme der Berücksichtigung des DBA-Diskriminierungsverbots – wiederum wie beim ersten Schritt ausschließlich nach inländischem Recht vorzugehen (Rz. 33 EStR).
Bestünde mit Deutschland kein DBA, dann wäre gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 letzter Satz durch die Vornahme des Steuerabzugs nach