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Haftung für Abzugssteuer bei beschränkter Steuerpflicht
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus der Gestellung ausländischer Arbeitskräfte zur inländischen Arbeitsausübung war gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988 wegen Unzulässigkeit einer Entlastung an der Quelle (iSd DBA-EntlastungsVO) durch Steuerabzug zu erheben, was aber unterlassen worden ist. Die inländische Gestellungsnehmerin als Schuldnerin dieser Einkünfte wurde daher nach Ansicht des BFG zu Recht zur Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr dieser Steuerabzugsbeträge herangezogen. Der gegenständliche Fall wirft auch Fragen auf, inwieweit die Tatbestände der Vorschreibung bzw Haftung derartiger Abzugssteuern iSd § 100 EStG 1988 mit jenen iSd § 95 EStG 1988 iZm der Vorschreibung von KESt vergleichbar sind.
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RV/3100049/2011, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin betreibt im Inland ein Hotel. Seitens der Abgabenbehörde wurde festgestellt, dass in Tschechien ansässige Arbeitnehmer, die ein tschechisches Arbeitskräftegestellungsunternehmen (Gesteller) zur Arbeitsausübung entsandt hatte, inländische Arbeitsleistungen erbrachten. Ein Steuerabzug gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG 1988 von den an das Gestellungsunternehmen bezahlten Vergütungen wurde von der Beschwerdeführerin unterlassen. Mit „Haftungs- und Abgabenbescheiden“ wurde diese zur...