Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 16 Strafen
Judikatur:
1) Der durch das Abstellen eines kennzeichenlosen Kfz auf öffentlichem Gemeindegrund, der dem öff Verkehr dient, verwirklichte Tatbestand ergibt sich aus § 1 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 und TP A 7 GebrauchsabgabeG, was gem § 44a lit b VStG im Spruch zum Ausdruck zu bringen ist, und nicht aus § 16 Abs 2 GebrauchsabgabeG (, 0117).
2) Auch im Falle des Vorhandenseins eines Wechselkennzeichens ist die Tatbestandsmäßigkeit einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit a GebrauchsabgabeG erfüllt ().
3) Der VwGH hat schon in seinem Erk v , Slg 5180/F, ausgesprochen, daß die Verantwortung für die bestimmungswidrige Verwendung der öffentlichen Gutsfläche (Abstellen von Kfz ohne Kennzeichen) demjenigen zukommt, in dessen Verfügungsberechtigung sich der Gegenstand befindet. Dementsprechend begeht aber die angelastete Verwaltungsübertretung (§ 16 Abs 2 lit a GebrauchsabgabeG) nicht derjenige, der das Fahrzeug abstellt, sondern derjenige, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist, im Beschwerdefall also die Gesellschaft des Bfrs, die mit Beendigung des Abladevorganges (der angelieferten Kfz) über die abgestellten Fahrz...