Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 4 Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
Judikatur:
1) § 4 Abs 1 des Gebrauchsabgabengesetzes 1966 ermächtigt die Behörde nur in dem Fall zu einem Widerruf der Gebrauchserlaubnis, daß eine Änderung des für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebend gewesenen Sachverhalts eingetreten und dadurch ein Versagungsgrund nach § 2 Abs 2 leg cit entstanden ist ( Slg 9393/A).
2) Wird ein Widerruf einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 4 Abs 1 Gebrauchsabgabegesetz ausgesprochen, weil die gegenwärtige Sachlage geeignet sei, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, obliegt es der Behörde, ausreichende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die einen Vergleich mit der für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis maßgebenden Sachlage ermöglichen ( 2775, 2777/76, 99/77, Slg 9392/A, im nicht veröffentlichten Teil).