BauR Wien | Wiener Baurecht
8. Aufl. 2022
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§ 25 Mängelbehebung und Sanierung
(EB zu LGBl 2016/14)
Abs. 3 unterscheidet weiter, ob der Mangel schon durch entsprechende Wartung oder Reparatur behoben werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Mangel innerhalb längstens acht Wochen zu sanieren. Ist dies nicht der Fall, muss die Anlage also ganz oder teilweise erneuert werden, erstreckt sich die Frist auf zwei bzw. fünf Jahre. Nach Durchführung der Mängelbehebung ist die Anlage einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Prüfumfang hat dabei zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Auch bei dieser Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der verfügungsberechtigten Person zur Kenntnis zu bringen ist.