Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 20a Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen
(EB zu LGBl 2019/3)
Diese Bestimmungen (§§ 20a und 22a) setzen Art. 7 samt Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/2193 um. Mit § 20a Abs. 6 wird Art. 8 der Richtlinie umgesetzt. Dabei werden die Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber festgelegt.
Anmerkung
1) § 20a wurde mit Nov LGBl 2019/3 angefügt.