Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 1 Geltungsbereich
(EB zur StF LGBl 2014/23)
In Abs. 1 wurde der Geltungsbereich an die geänderten gemeinschaftsrechtlichen Rahmen angepasst. Gemäß Art. 2 Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Bauprodukten zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Da gemäß Art. 2 Z 17 der Verordnung (EU) Nr. 05/2011 unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt zu verstehen ist, umfasst „Bereitstellung auf dem Markt“ auch das „Inverkehrbringen“.
Auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Marktüberwachung und Akkreditierung hat Berührungspunkte zu dieser Vereinbarung. Während die Marktüberwachung aber in einer eigenen „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten“ geregelt wurde, ist die Akkreditierung im Bauproduktebereich nunmehr Kompetenz des Bundes.
Umfasst sind grundsätzlich alle Bauprodukte, somit sowohl der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegende als auch davon ausgenommene. Darunter fallen somit auch Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind. Daneben existiert noch der Bereich von Produkten, ...