Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 13 Strafbestimmungen
Anmerkungen
1) Durch die Nov LGBl 1996/54 wurde § 13 zur Gänze neu gefasst (s Anm 5).
2) Eine in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Sozialschädlichkeit scheint bei Baumfällungen nicht gegeben. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist sachlich wohl kaum zu rechtfertigen (s Anm 6).
3) Vgl Anm 1 zu § 2.
4) Der Anstifter (§ 7 VStG) ist hier unmittelbarer Täter.
5) Z 4 idF der Nov LGBl 1998/48.
6) Die Worte „mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 2,000000 S oder Arrest von zwei Wochen bis zu sechs Monaten“ der bisherigen Regelung wurden mit E des VfGH v , Slg 14.361 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die aufgehobene Formulierung war dem der Menschenrechtskonvention folgenden Trend der Zurückdrängung der Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen worden (vgl BGBl 274/1971 sowie die Erlässe des BKA v , GZ 51.053-2 c/74, v , GZ 55.782-2 c/74 und v , GZ 56.417-2 b/74). Lange Zeit herrschte die Rechtsmeinung vor, dass nach Art 5 MRK und dem öst Vorbehalt hiezu die Schaffung und Anwendung von Straftatbeständen, die mit Freiheitsstrafe bedroht werden, in Verwaltungsvorschriften dann gedeckt ist, wenn gleichartige, mit Freiheitsstr...