Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Pflichten des für die Bauführung Verantwortlichen
Anmerkungen
1) Unnötig ist jeder Baulärm, der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit sich nicht ergibt.
2) Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
3) Baulärm kann also auch durch Nichtbaugewerbetreibende (zB Spengler) erzeugt werden.
4) ZB bei der Pfuscherei.