Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 2
Anmerkungen
1) Laut Anfragebeantwortung des BMK vom , 2020-0.118.640, sollen Heizkessel betroffen sein, die „für“ den Einsatz mit fossilen flüssigen Brennstoffen bestimmt sind, damit etwa auch „dual“ nutzbare Kessel.
2) Unzulässig erklärt ist explizit nur der Einbau eines neuen „Heizkessels“, aber offenbar nicht der Einbau des sonstigen Systems der Heizungsanlage, die durch Rohrleitungen mit einem externen (schon bestehenden) Heizkessel verbunden ist. Vgl demgegenüber etwa die Begriffe des § 118 Abs 3 f BO bzgl Errichtung von „Wärmebereitstellungsanlagen“.
3) Von den Materialien und dem BMK wird dazu auf alle die Genehmigung der Neuerrichtung von Gebäuden betreffenden Verfahren, somit auf Neubau-Projektgenehmigungsverfahren, verwiesen. Jedenfalls sind demnach auch Sanierungen und der Einbau eines solchen Heizkessels in Bestandsbauten zulässig. Erfasst ist damit aber auch der Einbau von Heizkesseln in ein neues Gebäude zur Einrichtung einer Zentralheizungsanlage für mehrere andere Gebäude (Fernwärme).