Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 13 Abteilung
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Die Regelung des Abs. 2 lit. a über die Schaffung „vermuteter Bauplätze“ oder dergleichen auf bisher land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Flächen wird aus systematischen Gründen in den § 16 Abs. 5 (bisher: Abs. 6) aufgenommen. Im Übrigen wird § 13 einfacher gefasst.
Anmerkungen
1) Mit der Nov LGBl 2009/25 wurde § 13 neu textiert. Damit ist auch die Definition der (Grund-)Abteilung entfallen. Diese auch materiell-rechtlich bedeutsame Änderung stellt klar, dass jetzt auch Änderungen innerhalb einer Grundbuchseinlage nach Maßgabe des Abs 2 bewilligungspflichtig sind.
2) Sog „vermuteter Bauplatz“.
3) Vgl hiezu die Begriffsbestimmung des § 14.
4) Unter Liegenschaft ist hier der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasste Gutsbestand eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Die Veränderung einer bebauten Liegenschaft ist deswegen genehmigungspflichtig, weil durch die Abschreibung von Grundflächen für die Baubestände auf einer solchen Liegenschaft bauordnungswidrige Zustände entstehen können.
5) Nach dem Wiener Umweltschutzgesetz (LGBl 1993/25 idgF) hat bei Abteilungsbewilligungen nach § 13 Abs 2 lit d die Wiener Umweltanwaltschaft Parteis...