Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 57 Übertretungen und Strafen
Anmerkung
1) Vgl Anm zu § 135 BO.
Judikatur
1) Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass sie - grundsätzlich - an den Ausspruch hinsichtlich der fehlenden Stellplätze gebunden ist; sie hat jedoch im Beschwerdefall zu Unrecht daraus den Schluss gezogen, sie habe bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe sämtliche 12 fehlenden Stellplätze der Bemessung zugrunde zu legen. Die Bauoberbehörde hat - zu Unrecht, jedoch rechtskräftig - den Abspruch über das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Sicherstellung der fehlenden Stellplätze verweigert. In diesem Fall liegt keine die Abgabenbehörde bindende Entscheidung vor, auf die sie bei der Abgabenbemessung Rücksicht zu nehmen hätte. Sie hat daher selbständig als Vorfrage über eine allfällige Verminderung der Zahl der zur Bemessung heranzuziehenden (fehlenden) Stellplätze abzusprechen ().