Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 53 Gegenstand der Ausgleichsabgabe, Abgabepflicht und Haftung
(EB)
Nach der geltenden Rechtslage besteht nach Ablauf der 20-jährigen Vertragsdauer für die Sicherstellung von Pflichtstellplätzen die Verpflichtung grundsätzlich weiter (§ 36 Abs. 4 WGG), sodass mangels Vertrag eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. In der Praxis ergab sich nun das Problemfeld, dass nach 20 Jahren das Auffinden von Bauwerbern oft nur mehr schwer möglich ist. Die Haftung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen nach § 41 Abs. 1 WGG ist allerdings gemäß höchstgerichtlicher Judikatur auf jene beschränkt, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Grundeigentümer waren.
Es war daher eine Regelung zu treffen, die - ähnlich den Prinzipien des § 129b BO - der Abgabepflicht dingliche Wirkung zuerkennt, damit ein Zugriff auf den jeweiligen Grundeigentümer oder die jeweilige Grundeigentümerin möglich ist, zumal diese Personen auch für ihre Wohnungen Stellplätze benötigen.
Anmerkung
1) Abgabeschuldner ist der Bauwerber im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabetatbestands, der Erlassung des Bescheids betreffend die Feststellung, um wie viel die Stellplätze hinter der erforderlichen Zahl zurückbleiben. Dies erfolgt idR mit Bescheid ...