Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 12
(EB)
Die gesetzmäßige Ausführung ist einschließlich der Übereinstimmung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV, BGBl. Nr. 306/1994 idgF, festzustellen.