Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Verpflichtung zur Einleitung
(EB zur Nov LGBl 2013/60)
Zu Art. I Z 2, 3 und 4 ( § 2 Abs. 1 und 3):
Gemäß § 2 Abs. 1 besteht bisher die Verpflichtung zur Einleitung aller Abwässer von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen in den öffentlichen Kanal. Dazu gehören auf Grund der Bestimmungen des § 1 auch Regenwässer. Aus ökologischen Gründen und zur Entlastung des Kanalsystems ist die Versickerung oder Verwendung vonNiederschlagswasser vor Ort anzustreben. Für Neubauten und Verkehrsflächen soll daher die Verpflichtung zur Einleitung von Regenwasser in den öffentlichen Kanal entfallen. Somit bleibt lediglich die Verpflichtung zur Einleitung der Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal bestehen.
(EB zur Nov LGBl 2021/64)
Die geltenden Bestimmungen des KEG regeln die Anschlussverpflichtung von Liegenschaften an den öffentlichen Straßenkanal derart, dass diese nur für Bauplätze bzw. Baulose gelten (§ 2 Abs. 1). Daraus ergibt sich, dass Baulichkeiten auf sonstigen bebauten Flächen von dieser Anschlussverpflichtung ausgenommen sind, selbst dann, wenn sie die Möglichkeit zum Anschluss haben. Diese konnten bisher gemäß § 2 Abs. 2 nur dann zum Anschluss verpflichtet werden, wenn öffentliche, ins...