BauR Wien | Wiener Baurecht
8. Aufl. 2022
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§ 1 Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne
(EB zur Nov LGBl 1996/10)
Aufgrund der Neufassung des Abs 1 liegt die Kompetenz zur Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne in Zukunft ausschließlich beim Gemeinderat. Die nach der bisherigen Rechtslage getroffene Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Abänderungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne kann nicht beibehalten werden, da für unwesentliche Abänderungen kein Entscheidungskriterium besteht, das in verfassungsrechtlich eindeutiger Weise die Zuständigkeit der jeweils örtlich zuständigen Bezirksvertretung gegenüber jener des Gemeinderates so abgrenzt, daß Überschneidungen ausgeschlossen sind. Dadurch bestünde im Einzelfall die Gefahr, daß eine unzuständige Behörde als Verordnungsgeber fungiert, wodurch der jeweilige Beschluß gesetzwidrig und das davon betroffene Plandokument von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht wäre.
(EB zur Nov LGBl 2001/36)
Abs 5 dient der Umsetzung des Art 12 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, wonach die Mitgliedst...