Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 129a Auflassung von Hauskanälen; Abbruch von Bauwerken
Anmerkungen
1) Hinsichtlich des Begriffes Kanal s § 93 Abs 1 und das Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl 1955/22, idgF unter Teil IV, Kap 3a, 3b und 3e.
2) S § 1 KEG.
3) S § 60.