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Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

8. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4553-7

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 128b Gebäudedatenbank

(EB zur Nov LGBl 2018/69)

Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) sind gewisse Daten für dieses Register bei den Gemeinden zu beschaffen, soweit bei diesen in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten anfallen. Um den GWR-Dattenbestand der Stadt Wien zu vervollständigen, wird im neuen § 128b eine Verpflichtung des Bauwerbers normiert, bis zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige für einen Neu- oder Zubau sowie für die Zusammenlegung oder Teilung von Wohnungen eine Gebäudebeschreibung mit den im GWR-Gesetz geforderten Daten in einer vom Magistrat einzurichtenden und zu führenden Datenbank („Gebäudedatenbank“) zu registrieren. Weiters ist jeder Gebäudeeigentümer über Aufforderung der Behörde verpflichtet, bestimmte Gebäudedaten zu registrieren.

Bauordnung für Wien

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