Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 124 Bauführer und Bauwerber
(EB zur Nov LGBl 2020/61)
Zu Abs 1
Im Sinne einer gleichlautenden Bestimmung für analoge und elektronische Verfahren und dem Entfall der obligatorischen Unterschrift des Bauführers auf den Bauplänen (§ 65 Abs. 1) ist nunmehr vorgesehen, dass neben der Bekanntgabe des Bauführers vom Bauwerber auch ein Nachweis zu erbringen ist, dass der Bauwerber die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, zur Kenntnis genommen hat. Dieser Nachweis kann durch Unterfertigung der bei der Behörde aufliegenden Pläne oder durch eine schriftliche Erklärung unter Bezugnahme auf jene erfolgen. Der Bauführer muss künftig nicht zwingend persönlich bei der Behörde erscheinen, um die dort aufliegenden Pläne zu unterfertigen, sondern kann sich in Zukunft auf die Übermittlung einer schriftlichen Bestätigung über die Kenntnisnahme beschränken.
Zu Abs 1a
§ 124 Abs. 1a zweiter Satz sah bisher vor, dass die Benennung des baurechtlichen Geschäftsführers als nicht erfolgt gilt, wenn die Unterfertigung der Baupläne und Baubeschreibungen durch den Bauführer unterbleibt. Die Änderung in § 124 Abs. 1a zweiter Satz ist erforderlich, weil infolge der in § 65 Abs. 1 gestrichenen Ver...