Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 122 Einhaltung der bautechnischen Vorschriften
Anmerkung
1) Entgegen den EB ermächtigt § 122 nicht zu einer Verbindlichkeitserklärung der Richtlinien des OIB. Es wird immer ein Beweis dahingehend möglich sein, dass ein Aliud gleichfalls den Regeln der Technik entspricht (was durchaus zu begrüßen ist). Die Verordnungsermächtigung an die Landesregierung erscheint im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten eigenen WB der Gemeinde nicht unbedenklich. Vgl auch Anm 1 zu § 139.