Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 118 Allgemeine Anforderungen
(EB zur Nov LGBl 2008/24)
§§ 116 bis 118 entsprechen den Art. 33 bis 36 der Vereinbarung. Die in § 118 Abs. 4 vorgesehenen U-Werte werden in der gemäß § 122 von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung festgelegt.
(EB zur Nov LGBl 2012/64)
Die Änderungen in Abs. 3 und der neue Abs. 3a dienen der Umsetzung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2010/31/EU, wonach zu gewährleisten ist, dass bei neuen Gebäuden sowie im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen in Betracht gezogen und berücksichtigt wird. Vom Begriff der wirtschaftlichen Realisierbarkeit werden auch rechtliche (z.B. mietrechtliche) Gründe erfasst, wenn sie wirtschaftliche Auswirkungen haben. Zum Begriff der Gebäudehülle vgl. die Ausführungen zu § 63.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2010/31/EU können insofern Ausnahmen getroffen werden, als die dort genannten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bei bestimmten Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden sind. Die demgemäß in Abs. 4 normierten Ausnahmen, die von den zivilrechtlichen ...