Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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7. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz1)2)
Anmerkungen
1) Der neunte Teil wurde ursprünglich mit der „Bautechniknovelle 2007“, LGBl 2008/24, neu gefasst. Die Bestimmungen lehnten sich an die Einteilung der OIB-Richtlinien an, die mit LGBl 2008/31 auch verrechtlicht wurden, ohne allerdings mit verbindlicher Normwirkung ausgestattet zu sein. Dies war vor allem deshalb zu begrüßen, weil der dadurch der technische Fortschritt nicht behindert wurde. An die Stelle der V LGBl 2008/31 trat mit Wirkung vom die Wiener BautechnikV, LGBl 2015/35. Die „OIB-Richtlinien 2019“ wurden zwischenzeitlich mit der Bautechnikverordnung, LGBl 2020/4 verrechtlicht (Kundmachung ). Die Bautechnikverordnung 2020 ist in diesem Buch im Teil III., Kap 1 (14 Anlagen) abgedruckt.
2) Vgl § 63 Abs 1 lit e WBO, wonach ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis als Beilage zum Ansuchen um Baubewilligung verlangt wird - bei Neu-, Zu- und Umbauten jedenfalls, sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gesamthülle, ebenso ein Nachweis über den Schallschutz sowie die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme.
2a) In § 62a WBO bestimmt Abs 8, dass der Bauherr be...