Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 110 Erschließung
Anmerkungen
1) Vgl die OIB-RL 4 Pkt 2 (unter Teil III, Kap 1).
2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art VI haben die Bestimmungen der §§ 110-115 nur insoweit Anwendung zu finden, als nicht Sondervorschriften bestehen. Solche enthalten das Wiener Veranstaltungsstättengesetz LGBl 1978/4 idgF, das Wiener Kinogesetz LGBl 1955/18 idgF und das Wiener Veranstaltungsgesetz LGBl 1971/12 idgF.
3) Zur Verpflichtung zur Errichtung von Aufzügen s § 111.