Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 72 Baubeginn
(EB zur Nov LGBl 2003/10)
Die Bestimmung wird im Hinblick darauf, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert wird (Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber einer einzelnen Partei oder gegenüber allen Parteien des Verfahrens) zwecks Klarstellung neu gefasst. Bemerkt wird, dass im Falle der Erhebung einer unzulässigen Berufung gegen eine Baubewilligung bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides mit der Bauführung begonnen werden darf.
Anmerkungen
1) Die Textierung des Abs 1 stammt aus der Nov LGBl 2003/10; mit der Nov LGBl 2018/69 wurde Abs 2 angefügt. Die Regelung des Abs 2 ergibt sich bereits ohnehin aus dem Miet- bzw Zivilrecht. Damit kann wohl auch nur eine rechtmäßige Benützung erfasst sein. „Abbruch“ iSd der BO stellt auf den Gesamtabbruch ab.
2) Im Mehrparteienverfahren ist grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von der Rechtskraft des Bescheides auszugehen, es sei denn, alle Parteien des Verfahrens haben auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet; mit der Nov LGBl 2013/35 wurde auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, mit Wirkung vom im...