Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 70a Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
(EB zur Nov LGBl 2020/61)
Diese Änderung erfolgt aufgrund der Einführung des elektronischen Baubewilligungsverfahrens. Auch die Einreichung gemäß § 70a kann auf elektronische Weise erfolgen.
Ziviltechniker sind aufgrund § 15 Ziviltechnikergesetz (ZTG 2019), BGBl. I Nr. 29/2019 verpflichtet, auf Papier errichtete Unterlagen unter Beidruck eines Siegels und elektronisch errichtete Urkunden mit der elektronischen Beurkundungssignatur des Ziviltechnikers zu unterfertigen. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom S. 44.
Anmerkungen
1) § 70a wurde auf Grund der E Slg 16.049 u , Slg 16.215 neu gefasst. Abs 1 wurde mit der Nov LGBl 2020/61 neu gefasst und tritt erst am in Kraft.
2) Hinsichtlich des „vereinfachten Baubewilligungsverfahrens“ bestehen in mehrfacher Hinsi...