Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 68 Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
§ 68 wird im Hinblick auf den Umfang der Änderungen zur Gänze neu gefasst.
In Abs. 1 erster Satz entfallen zwecks Vermeidung praktischer Probleme die Worte „einzelne“ sowie „einzelner Geschoße“.
Der bisherige Abs. 2 entfällt, da er in der Praxis keine Anwendung findet und die darin geregelten Ausnahmen in anderen Bestimmungen des Gesetzes ohnehin gedeckt sind. Die neuen Abs. 2 und Abs. 3 entsprechen den bisherigen Abs. 3 und Abs. 6.
Der bisherige Abs. 4 entfällt, da diesbezügliche Anforderungen hinreichend in Punkt 2.2 der OIB- Richtlinie 3 geregelt sind. Die Anpassbarkeit der Wohnungen ist in § 119 Abs. 3 und in Punkt 7.4 der OIB-Richtlinie 4 geregelt.
Mit dem neuen Abs. 4 wird der bisherige Abs. 5 im Hinblick auf die Neufassung des § 111 - insbesondere dessen Abs. 6 - ebenfalls neu gefasst. Für vertikale Hebeeinrichtungen im Sinne des § 111 Abs. 3 sollen die gleichen Ausnahmemöglichkeiten wie für Personenaufzüge bestehen.
Treppenschrägaufzüge und vertikale Plattformaufzüge dürfen bei Neubauten nicht mehr als Ersatz für Personenaufzüge oder vertikale Hebeeinrichtungen eingebaut werden. Abs. 5 sieht f...