Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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S. VVorwort zur achten Auflage
Alea iacta est
Ich habe mit der Erstellung eines Kommentars schon 1975 begonnen, weil damals kein brauchbares Werk für viele anstehende Planungs- und Baurechtsfragen vorhanden war. Krzizek und Hauer erfuhren davon und ersuchten um Mitautorschaft. Der Kommentar wurde bis in die 1990er-Jahre aufgelegt, zuerst im Verlag der Staatsdruckerei, dann bei Prugg, der dann im Linde Verlag aufging. Mit dem gegenständlichen Kommentar habe ich 2012 begonnen, und ab der 2. Auflage gesellte sich über Vorschlag des Verlages mein Freund Gerald Fuchs zur Mitarbeit hinzu.
Es mehren sich in der Wiener Baurechtslegistik die Anzeichen eines Primats der Politik gegenüber dem Recht. Die Klagen über die Verdichtung des Bodens, Erkerwucherungen, Überhöhungen und unzulässige Verbreiterungen wären niemals eingetreten, wäre das Gesetz normal vollzogen worden. In den wenigsten Fällen waren es verantwortungslose Beamte, die diese Abweichungen zuließen, sondern die Ausnahmen erfolgten durch die Bauausschüsse des Bezirkes, die ja politisch besetzt sind.
Der klassische Ausnahmeparagraph 69 etwa wurde nicht wieder beseitigt, um die Gewährung solcher Ausnahmen pro futuro zu verhindern, sondern ...