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Vom "Werkvertragserkenntnis" zur umfassenden Sozialversicherungspflicht
A. Die umfassende Sozialversicherungspflicht aller Erwerbseinkommen
1. Die Sozialversicherung freier Dienstnehmer und dienstnehmerähnlich Beschäftigter
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, das in Art. 34 eine Novelle zum ASVG enthielt, hat der Gesetzgeber zwei neue Personengruppen in die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen, nämlich Personen, „die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber verpflichten, ohne Dienstnehmer zu sein" und Personen, „die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Verpflichtungen dienstnehmerähnlich beschäftigt sind" (§ 4 Abs. 4 und 5 ASVG). Zweck dieser Regelungen war es einerseits, eine seit langem erkannte Lücke im System der sozialen Sicherheit zu schließen, darüber hinaus sollten auch Barrieren gegen eine „Flucht aus der Sozialversicherung" aufgebaut werden; „Mißbräuche" von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts sollten ausgeschlossen werden. Neben der Beseitigung dieser Mißbräuche sollten auch die Grundtatbestände des Sozialversicherungsrechtes arrondiert und neue Einnahmequellen erschlossen werden. Die Bemühungen des Gesetzgebers, die Sozialversicherungstatbestände des ASVG auszuweiten, können nur als „miß...