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ASoK 7, Juli 1999, Seite 210

Die Sozialversicherungspflicht von Stipendiaten

Sind Stipendiaten als Dienstnehmer, freie Dienstnehmer oder neue Selbständige zu qualifizieren?

Dr. Beatrix Karl und Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

Der Sozialversicherungspflicht unterliegen Stipendiaten dann, wenn sie entweder als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG oder als „neue Selbständige" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu qualifizieren sind. Gelangt man zu dem Ergebnis, daß es sich bei Stipendiaten um Dienstnehmer oder um freie Dienstnehmer im Sinne des ASVG handelt, treffen die stipendienvergebende Stelle Melde-, Auskunfts- und Beitragspflichten. Im Falle einer Qualifizierung als „neue Selbständige" haben die Stipendiaten hingegen diesen Verpflichtungen selbst nachzukommen. Die hier vorgenommene Überprüfung der Sozialversicherungspflicht der Stipendiaten erfolgt am Beispiel der Bezieher von Doktorandenstipendien und APART-Stipendien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften fördert mit diesen Stipendien nicht bestimmte Projekte, sondern bestimmte Personen, sodaß sich die folgenden Ausführungen auf eine subjektbezogene Förderung beziehen.

1. Dienstnehmereigenschaft der Stipendiaten?

Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei es genügt, daß die Merkmale persönlicher und wirtscha...

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