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ASoK 9, September 1999, Seite 277

Zur rechtlichen Qualifikation von Sprachlehrern

Die Abgrenzung von Arbeitsvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag am Beispiel eines Sprachlehrers

Dr. Beatrix Karl

Als Grundlage für die Tätigkeit eines Sprachlehrers kommen sowohl Arbeitsvertrag, Werkvertrag als auch freier Dienstvertrag in Betracht. Lehre und Judikatur haben eine Reihe von Kriterien entwickelt, die typischerweise für das eine oder das andere Vertragsverhältnis sprechen. Welches Vertragsverhältnis im Einzelfall vorliegt, läßt sich nur feststellen, wenn man das Vorhandensein dieser Merkmale prüft, bei jedem einzelnen dessen Gewicht feststellt und sodann eine zusammenfassende Gesamtbewertung vornimmt. Der OGH ist in seiner Entscheidung vom vor dieser Aufgabe gestanden. Der klagende Sprachlehrer hat geltend gemacht, daß er, obwohl er formell als „freier Mitarbeiter" bezeichnet worden ist, tatsächlich als Angestellter zu qualifizieren gewesen wäre.

In Lehre und Judikatur wird das Kriterium der persönlichen Abhängigkeit als das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses angesehen. Auch in der gegenständlichen Entscheidung begründet der OGH die Ablehnung der Arbeitnehmereigenschaft mit der mangelnden persönlichen Abhängigkeit des Sprachlehrers. Es darf allerdings nicht übersehen werden, daß auch der Gegenstand der geschuldeten Le...

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