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Die außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen
Seit 28. 6. 2008 gibt es eine neue Möglichkeit, Lehrverhältnisse vorzeitig aufzulösen
Der mit in Kraft getretene§ 15a BAG sieht eine außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats der Lehrzeit und zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit vor (wenn die Lehrzeit mit drei, dreieinhalb oder vier Jahren festgelegt ist). Die außerordentliche Auflösung kann vom Lehrling oder vom Lehrberechtigten erklärt werden. Die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten setzt voraus, dass zuvor ein Mediationsverfahren abgewickelt wurde.
1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen außerordentlichen Auflösung
1.1. Mitteilung der beabsichtigten außerordentlichen Auflösung und der geplanten Aufnahme eines Mediationsverfahrens (§ 15a Abs. 3 BAG)
Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Auflösung setzt voraus, dass der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten bzw. 21. Lehrmonats dem Lehrling und der Lehrlingsstelle sowie (wenn im Betrieb vorhanden) dem Betriebsrat und dem Jugendvertrauensrat mitteilt.
Ein Schriftformerfordernis dieser Mitteilung ist in § 15a Abs. 3 BAG nicht ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick ...