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Zum Recht auf Teilzeit für Beamte und Vertragsbedienstete
Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz normieren zur Kinderbetreuung einen Anspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers auf Teilzeitbeschäftigung. Aufgrund der nicht gerade übersichtlichen Gestaltung ist insbesondere die Ermittlung der diesbezüglichen Rechtsposition für Bundes-, Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbeamte sowie -vertragsbedienstete schwierig. Der Beitrag möchte hier Klarheit schaffen, stellt die diesbezügliche Rechtslage dar und zeigt Verfassungskonformitätsprobleme auf.
1. Zur Kompetenzgrundlage von MSchGund VKG
Kompetenzgrundlage von MSchG und VKG ist der Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht", zu dem auch der "Arbeitnehmerschutz" zählt.
In diesem Bereich ist die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 21 Abs. 2 B-VG wie folgt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt:
Dem Bund obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung für
• sämtliche Bundesbedienstete, egal ob in Betrieben oder Dienststellen beschäftigt,
• jene Bedienstete der Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände, die in Betrieben, d. h. nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung, tätig sind, sowie
• sämtliche private Dienstnehmer.
Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung lediglich für
• jene Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände...