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Sind Vorschriften des Arbeitgebers zu Bekleidung, Schmuck, Tätowierungen und Piercings zulässig?
Zulässigkeit von Einschränkungen kann aus Kundenvorstellungen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen abgeleitet werden
Aus dem Persönlichkeitsschutz (§§ 16 und 17 ABGB, Art. 8 MRK) wird ein Recht der einzelnen natürlichen Person auf eine Privatsphäre abgeleitet. Auch im dienstlichen Bereich hat der Arbeitnehmer eine Privatsphäre, die es ihm gestattet, z. B. seine Kleidung und seinen Schmuck frei zu wählen.Insbesondere aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen sowie aus den Vorstellungen der Kunden vom Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers mit einem bestimmten Aufgabenbereich und in einer bestimmten Branche kann sich die Zulässigkeit von diesbezüglichen Vorgaben des Arbeitgebers ergeben.
1. Schutz der Privatsphäre
Nach § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als Person zu betrachten.
Nach Art. 8 MRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Aus diesen Bestimmungen wird die positiv-rechtliche Anerkennung der Persönlichkeitsrechte abgeleitet. Teil der Persönlichkeitsrechte ist das Recht auf die Privatsphäre. Das Recht auf eine private Sphäre ist auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegeben. Dementsprechend hat die Rspr. beispielsweise den Bildnisschutz des Arbeitnehmers anerkannt und ausgesprochen, dass die Veröffentlichung ein...