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WEG 2002 § 58g. Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021, gültig ab 01.01.2022

12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 58g. Übergangsbestimmung zur WEG-Novelle 2022

(1) § 16 Abs. 2 bis 8, § 20 Abs. 4 und 7 bis 10, § 25 Abs. 2a, § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2 und 6 und § 58g Abs. 5 und 6 jeweils in der Fassung der WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021, treten mit in Kraft.

(2) § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 5 und § 32 Abs. 4 jeweils in der Fassung der WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021, treten mit in Kraft.

(3) § 16 Abs. 8 in der Fassung der WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021, ist auf Einzelladestationen anzuwenden, die nach dem errichtet werden.

(4) § 24 Abs. 4 in der Fassung der WEG-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 222/2021, ist auf Willensbildungsvorgänge anzuwenden, die nach dem eingeleitet werden.

(5) Wenn bei einer Festsetzung der Nutzwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 für selbständige Geschäftsräume der Nutzwert höher als mit dem Dreifachen der Nutzfläche festgesetzt wurde oder dabei für selbständige Geschäftsräume ein Regelnutzwert zugrunde gelegt wurde, der mehr als das Dreifache des für Wohnungen zugrunde gelegten Regelnutzwerts betrug, oder wenn bei einer Festsetzung der Jahresmietwerte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, für selbständige Geschäftsräume ein Jahresmietwert pro Quadratmeter Gesamtfläche festgesetzt wurde, der den Durchschnitt des für Wohnungen festgesetzten Jahresmietwerts pro Quadratmeter Gesamtfläche um mehr als das Dreifache übersteigt, kann jeder Wohnungseigentümer eines solchen selbständigen Geschäftsraums bis zum Ablauf des Jahres 2024 eine Neufestsetzung des Nutzwerts oder Jahresmietwerts seines Wohnungseigentumsobjekts dahingehend beantragen, dass der dafür jeweils maßgebliche Schwellenwert nicht mehr überschritten wird. Durch Neufestsetzungen nach dieser Bestimmung darf aber der Anteil des Nutzwerts oder Jahresmietwerts einer Wohnung an der Summe der Nutzwerte oder Jahresmietwerte um nicht mehr als 20 vH von ihrem früheren Anteil abweichen. Im Verfahren zur Neufestsetzung sind allfällige weitere Wohnungseigentümer von im Sinn des ersten Satzes zu hoch bewerteten selbständigen Geschäftsräumen auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach dieser Bestimmung hinzuweisen. Die Änderung der Miteigentumsanteile aufgrund einer Neufestsetzung ist auf Antrag auch nur eines der von der Änderung betroffenen Miteigentümer nach § 10 Abs. 3 vorzunehmen; unabhängig vom Ausmaß der Änderung bedarf es dazu einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder Buchberechtigten nicht.

(6) Wenn eine Eigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz spätestens im Zeitraum vom bis zum hätte durchgeführt werden müssen, der Verwalter jedoch wegen der COVID-19-Pandemie von deren Einberufung abgesehen hat, muss der Verwalter die Eigentümerversammlung bis spätestens durchführen. Fällt die Frist für die Durchführung einer Eigentümerversammlung in den Zeitraum vom 1. Juli bis zum , so verlängert sich diese Frist um ein Jahr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77410