WEG 2002 § 50. Rechte von
Miteigentumsbewerbern, BGBl. I Nr. 70/2002, gültig ab 01.07.2002
10.
Abschnitt Vorläufiges
Wohnungseigentum des Alleineigentümers§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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