TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WEG 2002 § 51. Übergehen in Wohnungseigentum, BGBl. I Nr. 70/2002, gültig ab 01.07.2002

10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

§ 51. Übergehen in Wohnungseigentum

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-77410