WEG 2002 § 50. Rechte von
Miteigentumsbewerbern, BGBl. I Nr. 70/2002, gültig ab 01.07.2002
10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers
§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern
Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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