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WEG 2002 § 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern, BGBl. I Nr. 70/2002, gültig ab 01.07.2002

10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

§ 50. Rechte von Miteigentumsbewerbern

Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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PAAAA-77410