WEG 2002 § 46. Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, BGBl. I Nr. 70/2002, gültig ab 01.07.2002

10. Abschnitt Vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers

§ 46. Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge

Die dreijährige Frist nach § 5 Abs. 2 beginnt im Fall des vorläufigen Wohnungseigentums erst mit dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person.

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