WEG 2002 § 19., BGBl. I Nr. 70/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.09.2006

6. Abschnitt Eigentümergemeinschaft, Verwalter, Vorzugspfandrecht

§ 19.

Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind auf Grund des Bestellungsbeschlusses auf Antrag des Verwalters oder eines Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.

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