Abschnitt IX Schlussbestimmungen
§ 96a. Elektronische Personenkennzeichnung
Zum Zweck der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung abweichend vom § 1 Abs. 1 bei allen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, verwendet werden.
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