VBG § 55a. Dienstvertrag und
Funktionsbezeichnung, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004
Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und
Vertragsdozenten an Universitäten§ 55a. Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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