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VBG § 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2025, gültig ab 01.04.2025

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 96b. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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