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VBG § 63e. Erschwernis- und Gefahrenzulage, BGBl. I Nr. 100/2025, gültig ab 30.12.2025
Abschnitt Va Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes

§ 63e. Erschwernis- und Gefahrenzulage

Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege verbundenen besonderen Erschwernisse und Gefahren erhalten die der Verwendungsgruppen gk3 und gk4 zugeordneten Bediensteten anstelle der in den §§ 19a und 19b GehG vorgesehenen Nebengebühren eine Erschwernis- und Gefahrenzulage von monatlich 175,0 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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