Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 82b. Erholungsurlaub
(1) § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
(2) Vertragsbediensteten, die bis zum einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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