VBG § 80a. Überstellung, BGBl. I Nr. 32/2015, gültig von 01.07.2007 bis 11.02.2015

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 80a. Überstellung

(1) Weist ein Vertragsbediensteter, der am ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.

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