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VBG § 55., BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002

Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten

§ 55.

(1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§ 27 Abs. 3 UOG 1993, § 35 Abs. 1 UOG, § 28 Abs. 3 KUOG, § 18 AOG, BGBl. Nr. 25/1988) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

(1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (§ 50) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.

(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den §§ 52 oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.

(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.

(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 4, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6, 35 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(5) Personen, die am in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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