VBG § 48p. Lehrvergütung, BGBl. I Nr. 164/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016

Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48p. Lehrvergütung

(1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,

1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 85,1 €,

2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 42,5 €.

Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.

(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.

(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.

(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.

(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

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