ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 48c. An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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