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VBG § 46b. Dienstzulage für Schulleitung, BGBl. I Nr. 119/2016, gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017

ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 46b. Dienstzulage für Schulleitung

(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 43a Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt


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Funktionsdauer
bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion
zur Kategorie
 
A
B
C
D
Euro
bis zu 5 Jahre
639,3
1 119,6
1 332,0
1 545,4
mehr als 5 Jahre
746,1
1 332,0
1 545,4
1 758,9

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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