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VBG § 29p. Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe, BGBl. I Nr. 69/2023, gültig von 30.12.2022 bis 30.06.2023

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen

§ 29p. Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

(1) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsgesetzesB-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit ein Dritter, dem die oder der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.

(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.

(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.

(5) Ab dem kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach § 258 Abs. 2 Z 1 und 2 B-KUVG freigestellt werden. (Anm. 1)

(6) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die oder der betroffene Vertragsbedienstete das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der oder dem Vertragsbediensteten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.

(7) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die oder der betroffene Vertragsbedienstete ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.

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Anm. 1: Freistellungen

gemäß BGBl. II Nr. 592/2021 ab bis zum Ablauf des

gemäß BGBl. II Nr. 132/2022 ab bis zum Ablaufdes

gemäß BGBl. II Nr. 205/2022 ab bis zum Ablauf des

gemäß BGBl. II Nr. 297/2022 ab bis zum Ablauf des

gemäß BGBl. II Nr. 409/2022 ab bis zum Ablauf des

gemäß BGBl. II Nr. 503/2022 ab bis zum Ablauf des )

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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